Urheberrechte Hochschullehre ab 1.1.2017
Schaubild zu Möglichkeiten der Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Materialien in der Hochschullehre, wenn keine Einigung zustande kommt
Für die Zugänglichmachung von Material nach §52a UrhG ist eine Vergütung an die entsprechende Verwertungsgesellschaft zu zahlen. Je nach Art des Werkes wird dieses durch die entsprechende Verwertungsgesellschaft vertreten (Musik=GEMA, Bilder=VG Bild und Kunst, Schriftwerke=VG Wort)
In diesen "Bezahlprozess" sind Sie als Dozierende bislang nicht involviert, da die Nutzung über pauschalierte Zahlungen der Länder an die jeweilige Verwertungsgesellschaft abgegolten wird.
Seit einer Klage von zwei Autoren im Jahr 2013 steht das Verfahren der pauschalierten Zahlungen in Bezug auf die Nutzung von Schriftwerken nach §52a UrhG in der Diskussion. Die VG Wort hatte hierzu im September 2016 einen neuen, mit der Kultusministerkonferenz ausgehandelten Rahmenvertrag vorgelegt. Dieser stieß an den deutschen Hochschulen auf breite Ablehnung, da die darin vorgesehene Einzelerfassung der Nutzung durch die Dozierenden als nicht praktikabel und mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden beurteilt wurde.
In der Folge einigten sich die Kultusministerkonferenz (KMK), die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und die VG Wort im Dezember auf eine übergangsweise Fortführung der Pauschalzahlung bis zum 30.09.2017.
Bis zu diesem Zeitpunkt stellt die Arbeitsgruppe aus KMK, HRK und VG Wort in Aussicht einen für alle Beteiligten praktikablen und sachgerechten Lösungsvorschlag vorzulegen.
Mit der am 23.12.2016 bekanntgegebenen Übergangsregelungen können Schriftwerke auch nach dem 31.12.2016 in gewohnter Weise nach §52a UrhG elektronisch für Lehre und Forschung bereitgestellt werden. Die Übergangsregelung ist gültig bis zum 30.09.2017.